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Ihre Kanzlei für Erbrecht
in Göttingen

Erben und Vererben sollte zu Lebzeiten geregelt werden, damit Sie Ihre Wünsche umsetzen können, die ggfs. von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Damit Ihre Regelungen wirksam umgesetzt und ein Streit unter Ihren Erben vermieden werden kann, sollten Sie sich frühzeitig darüber informieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehören auch zeitlich vorausgehende Maßnahmen, die erforderlich werden können, wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen selbst zu äußern, wie eine:

  • Patientenverfügung oder
  • Vorsorgevollmacht

Durch geeignete vorsorglich erstellte Unterlagen, können Ihre Erben ggfs. auch ohne einen kostenverursachenden Erbschein, zu ihrem Recht kommen.

Das Erbrecht kennt verschiedene Rangordnungen bei den Erben. Der ersten Ordnung gehören die Kinder und der Ehegatte an, die auch bei einer sog. Enterbung, einen Pflichtteil einklagen können. Sie können folgende Verfügungen von Todes wegen treffen:

  • ein handschriftliches privates Testament oder
  • ein notarielles Testament oder
  • einen Erbvertrag

Es gibt bestimmte Verfügungen von Todes wegen, wie z.B. das Berliner Testament, die im Nachhinein nicht ohne weiteres, einseitig wieder aufgehoben werden können. Manche Verfügungen von Todes wegen setzen einen notariellen Vertrag voraus.

Dabei können einige Verfügungen von Todes wegen, wie z.B. das Berliner Testament, im Nachhinein nicht ohne Weiteres, wieder aufgehoben werden, wenn der Ehegatte verstorben ist. Es gibt jedoch Möglichkeiten, dies zu umgehen. Andere Verfügungen von Todes wegen setzen einen notariellen Vertrag zur Wirksamkeit voraus.

Wir beraten, vertreten und unterstützen Sie umfassend bei der Beurteilung, ob und wie Sie vorsorgen oder gegen vorliegende Verfügungen von Todes wegen vorgehen können. Hierzu gehören u.a. die:

  • Gestaltung einer Verfügung von Todeswegen
  • Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
  • die Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Nachfolgeplanung vorweggenommener Erbfolge
  • Erbschafts- / Schenkungssteuerrecht
  • Verwaltung von Erbengemeinschaften
  • Testamentsvollstreckung
  • Internationaler Erbfall

Für bestimmte Erben existieren Steuerfreibeträge. Diese richten sich nach den Rangordnungen der Erben. Hierbei haben Abkömmlinge erster Ordnung einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 €. Für Enkelkinder beträgt der Steuerfreibetrag 200.000 €.